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Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot (Fahren unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 3,5 ng/ml im Blutserum) rechtfertigt nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes und der Einführung von § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alternative 2 FeV nicht mehr allein die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; vielmehr müssen weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurden damit an diejenigen angeglichen, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum nach § 13 FeV gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |