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Der Direktanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht ist gemäß § 3 Nr. 3 S. 2 Hs. 2 PflVG a.F. verjährt, wenn seit dem Schadensereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Verjährungsfrist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Schadensereignis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |