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Kann bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät (Riegl LR 90-235/P) bei lebhaftem Verkehrsaufkommen und einer Messentfernung von 344 m nicht festgestellt werden, dass der gemessene Geschwindigkeitswert dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist, ist dieser freizusprechen. Die Zuordnungssicherheit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bedienungsanleitung für Messungen ab 300 m eine Erweiterung des Zielerfassungsbereichs oder eine Plausibilitätsprüfung fordert, die im konkreten Fall nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |