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Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabepflicht des Führerscheins ist wiederherzustellen, wenn die zugrundeliegende Gutachtenanordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Eine Gutachtenanordnung ist rechtswidrig, wenn die mitgeteilte Fragestellung nicht anlassbezogen und verhältnismäßig ist, insbesondere wenn sie überschießende Fragen enthält, die vom Untersuchungsanlass her nicht erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |