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Eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung oder eine mangelnde Erkennbarkeit des Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes bei einem Abbiegevorgang in eine neue Straße liegt nicht vor, da das Anbringen einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung in einer solchen Situation üblich ist und sich jeder Verkehrsteilnehmer darauf einstellen muss. Das Vorliegen eines sogenannten Augenblicksversagens durch Übersehen des Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes wird insbesondere durch eine unmittelbar hinter dem Schild vorhandene Lichtzeichenanlage mit Fußgängerübergang widerlegt, die eine Änderung der Verkehrssituation signalisiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |