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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wiederherzustellen, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtenanordnung bestehen. Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Gutachtenanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Eine Gutachtenanordnung, die sich tragend auf eine einzelne Straftat bezieht, aber auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt wird, ist rechtsfehlerhaft, da diese Norm Fälle erfasst, in denen sich Zweifel an der Fahreignung aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Straftaten ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |