Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 27.03.2025: Anforderungen an Angaben zum Cannabiskonsum bei Fahreignungsbegutachtung nach negativen Vorgutachten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.03.2025 - 7 L 92/25) hat entschieden:

   Bei vorherigen negativen Fahreignungsgutachten (medizinisch-psychologisches Gutachten) ist der betroffene Cannabiskonsument bei einer Drogenproblematik in einer aktullen Begutachtungssituation gehalten, ausreichende Angaben zu seinem Konsum und dessen Änderung zu machen.In der Verpflichtungssituation ist es Aufgabe des betroffenen Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung durch ein positives Fahreignungsgutachten nachzuweisen, und ein negatives Gutachten ggf. nachbessern zu lassen oder ein weiteres (positives) Gutachten vorzulegen

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller machte keine ausreichenden Angaben, die eine Problem- und Ver­haltensanalyse und eine Ermittlung des Schweregrades der Drogenproblematik ermöglich hätten. Seine Angaben sind knapp, oberflächlich, teils abweisend und gehen nicht vertieft auf die konkret gestellten Fragen ein. So führte das Gutachter aus (Blatt 19 f. des Gutachtens):

"(…) Wiederholt verwickelte sich der Antragsteller im Verlauf der Begutachtung in erhebliche Widersprüche, vor allem in Bezug auf seine Angaben zu Konsumzeiten und Konsumhäufigkeiten. "Seit dem Jahre 2019 sei es so, er rauche. Mit 17 Jahren habe er seine ersten Erfahrungen mit Cannabis gehabt, das sei nichts für ihn gewesen." (…) (Konfrontation mit unterschiedlichen Angaben hier und in Vorgutachten bezüglich Schlafstörungen und Cannabiskonsum) "Seit dem Jahre 2019 sei es so, dass er aufgrund der Schlafstörungen konsumiert habe. Davor habe er die Erfahrung mit Cannabis schon gemacht, aber nicht allzu intensiv. Es sei nicht unbedingt der Kick gewesen, den er gebraucht habe. Im Jahre 2019 sei es so gewesen, dass es intensiver geworden sei, davor sei es sporadisch gewesen. (…) Er habe es gebraucht, wenn es deutliche Probleme gegeben habe, in Kombination mit den Schlafstörungen. Die hätten natür­lich auch schon vor dem Jahre 2019 bestanden. Da habe er auch schon konsumiert, aber nicht so immens, er habe nicht gedacht, dass es so relevant sei. (…) Die früheren Probleme in seiner Familie seien `zu krass und zu immens` gewesen, das sei etwas wo er sich einer dritten Person gegenüber nicht öffnen wolle und auch nicht damit gerechnet habe, dass `der sporadische Gebrauch´ so weit angerechnet werden würde." Die Angaben, die der Antragsteller zum früheren Drogenkonsum in der ver­kehrspsychologischen Exploration und im ärztlichen Unter­suchungsgespräch machte, widersprechen sich deutlich, sowohl hinsichtlich der Konsumhäufigkeit, als auch hinsichtlich der Konsummengen. Auch hinsichtlich des Beginns seiner Schlaf­störung, aufgrund derer er hauptsächlich Cannabis konsumiert habe, machte der Antragsteller nach der Bewertung der Gut­achterin sich widersprechende Angaben. Dieses Verhalten änderte sich auch nach Hilfestellung bzw. nach Erläuterungen nicht. Trotz aller gutachterlichen Bemühungen gelang es nicht, den Antragsteller soweit zur Mitarbeit zu motivieren, dass ver­wertbare Angaben zu erheben gewesen wären. Die Angaben zum Drogenkonsum lassen sich nicht mit den aktenkundigen toxikologischen Befunden vereinbaren. Vor diesem Hintergrund lassen die Angaben des Antragstellers im Verlauf der verkehrs-psychologischen Exploration zwar eine differenziertere diagnos­tische Einordnung des Schweregrades der vorliegenden Problematik nicht zu. Dies steht aber einer abschließenden fach­lichen Bewertung auf der Grundlage der anzuwendenden Begut­achtungsleitlinien und einer eindeutigen Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht entgegen. Die Annahme, dass der Antragsteller diese Problematik gemäß den in den Begutach­tungsleitlinien zur Kraftfahreignung beschriebenen Anforde­rungen erfolgreich überwunden hat, lässt sich angesichts der beschriebenen mangelnden Offenheit bzw. Mitarbeit des Antrag­stellers nicht begründen. (…)"

Diese Bewertung der Angaben des Antragstellers teilt das beschließende Gericht.

An den Aussagen, seit dem Jahr 2021 vollständig auf Cannabis zu verzichten, da er nach der ersten MPU in jenem Jahr einfach aufgehört habe (siehe Blatt 14, dritter Absatz des Gutachtens und Blatt 15, zweite Antwort), muss sich der Antragsteller fest­halten lassen. Wenn sich der Betroffene - wie hier - dafür entscheidet, zukünftige Ver­stöße gegen die Regelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis durch Abstinenz zu vermeiden, ist eben diese Strategie bei der Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung zu Grunde zu legen.

Bei einer solchen Lage fehlt dem Gutachtern jeglicher Anlass zur Prüfung, ob der Betroffene trotz Konsums von Cannabis Konsumanlässe und Fahrten so organisieren kann, dass er ein problematisches Zusammentreffen beider verhindert.

Vgl. Beurteilungskriterien S. 177 f. zu Kriterium D 4.2 N, D 4.3 N und D 4.4 N.

Sollte das vorgelegte Fahreinungsgutachten entgegen den vorstehenden Ausfüh­rungen nicht verwertbar sein, würde dieser Umstand dem Eilantrag in der bestehenden Verpflichtungssituation nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch dann verblieben die genannten Eignungszweifel, die nicht positiv überwunden wären.

Zugunsten des Antragstellers sprechen auch nicht die vorgelegten Abstinenzbelege. Diese berühren nur den körperlich-medizinischen Teilbereich in Bezug auf einen Cannabismissbrauch, nicht aber die aufzuklärende innere, d.h. psychologische Ein­stellung im zukünftigen Umgang des Antragstellers mit dieser Substanz. Der Nachweis eines ausreichend langen substanzfreien Zeitraumes tritt - neben der hier nicht fest­stellbaren ausreichenden Mitwirkung - als zusätzliches Beurteilungskriterium (Kriterium D 3.4 N) kumulativ neben das Beurteilungskriterium einer angemessenen Problembewältigung (Kriterium D 3.3 K) und ersetzt dieses nicht.

Ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kann nach alledem dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht geht hinsichtlich der in der Hauptsache begehrten Neuerteilung der Fahr­erlaubnis unabhängig von der begehrten Klasse in Ansehung der Rechtsprechung des OVG NRW von dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR aus, den es für das Ver­fahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert. Zwar sieht Nummer 1.5 des Streitwert­katalogs 2013 in Satz 2 vor, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Diese Empfehlung (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs 2013) gibt hier jedoch keinen Anlass, von einem höheren Streitwert als 2.500,00 EUR auszugehen. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt nur dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentschei­dung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Entscheidung in der Hauptsache nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen.

Eine solche weitgehende Vorwegnahme begehrt der Antragsteller nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­ver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist innerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Auf­gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Rege­lungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­waltungs­gericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Verwal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2025/7_L_92_25_Beschluss_20250327.html - DE:VGGE:2025:0327.7L92.25.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum