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Die Betriebsgefahr eines auf die Mitnutzung der Gegenfahrbahnseite angewiesenen überbreiten Fahrzeuggespanns ist als höher zu veranschlagen als die eines üblichen PKWs. Diese erhöhte Betriebsgefahr kann zu einer überwiegenden Haftung des Fahrers des Gespanns führen, wenn sich die Überbreite im Kollisionsgeschehen ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |