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Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und einem späteren Fahrzeugdiebstahl während der Reparatur besteht nicht, wenn sich aus dem Ersteingriff (Unfall) lediglich zufällig der Zweiteingriff (Diebstahl) entwickelt hat. Dies ist der Fall, wenn der Diebstahl erst ca. zweieinhalb Monate nach dem Unfall erfolgt, das Fahrzeug keine unfallbedingten Schäden aufweist, die seiner Sicherung gedient hätten, und es ordnungsgemäß verschlossen und abgestellt war, da sich dann das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |