|
Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten fachärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Gutachtensanordnung muss dabei formell und materiell rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig sein und dem Betroffenen den Anlass sowie die Gründe der behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung erkennen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |