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Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung ist im Wege einer Interessenabwägung zu prüfen, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei kann das drohende Insolvenzrisiko der Antragstellerin die Gefahr potenziell unzureichender Gutachten überwiegen, insbesondere wenn die Fahrerlaubnisbehörden für die Prüfung der Gutachten sensibilisiert sind und weitere Zwischenschritte bis zur Realisierung einer Gefahr im Straßenverkehr erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |