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Der Zivilrechtsweg ist für die Rückerstattung von Standgebühren zwischen privaten Parteien eröffnet, auch wenn die Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei veranlasst wurde. Ein Abschleppunternehmer hat keinen Anspruch auf Standgebühren gegenüber dem Fahrzeugeigentümer, wenn der Auftrag zur Verwahrung von der Polizei erteilt wurde, kein Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer besteht und dessen entgegenstehender Wille deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn die Verwahrung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprach und nicht im öffentlichen Interesse lag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |