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Ein Schadenersatzanspruch nach Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB ist auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gerichtet, wobei als erforderlich die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig erscheinenden Aufwendungen anzusetzen sind. Hat die geschädigte Zedentin die Reparaturrechnung nicht beglichen und liegt ein Sachverständigengutachten vor, das deutlich geringere Verbringungskosten veranschlagt, so besteht für die Werkstatt, die aus abgetretenem Recht vorgeht, kein Vertrauensschutz hinsichtlich der überhöhten Kosten. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich erforderlichen Verbringungskosten; der Transport des gesamten Fahrzeugs ist nicht erforderlich, wenn der Transport lediglich des zu lackierenden Stoßfängers ausreichend und kostengünstiger gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |