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Nach § 2 Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge, die in Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese, soweit möglich, durchfahren lassen; hieraus folgt die Pflicht, vor einer Ampel so weit rechts anzuhalten, dass die Bahn durchfahren oder eine Haltestelle gefahrlos anfahren kann und nicht in das Lichtraumprofil der Straßenbahn hineinragt. Eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch das Hineinragen des Pkw in das Lichtraumprofil der Straßenbahn rechtfertigt eine Mithaftung des Pkw-Halters von 1/3, auch wenn der Straßenbahnfahrer sich verschätzt hat und die Betriebsgefahr der Straßenbahn höher zu bewerten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |