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Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Dies umfasst auch einen Brand, der auf einen Kurzschluss in der Zentralelektrik des Fahrzeugs zurückzuführen ist, selbst wenn der Kurzschluss durch auslaufende Ladung verursacht wurde. Ein Mitverschulden der Mitarbeiter einer Werkstatt ist der Klägerin als Gebäudeversicherin nicht zuzurechnen, wenn keine Zurechnungsnorm besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |