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Der Umfang unfallbedingter Gebäudeschäden und deren Abgrenzung von Altschäden oder nicht unfallbedingten Schäden wird maßgeblich durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten bestimmt. Schäden an der Dachkonstruktion oder am Fundament können als nicht unfallbedingt ausgeschlossen werden, wenn ein technischer Zusammenhang mit dem Anprall aufgrund räumlicher Distanz fehlt oder sie als Altschäden qualifiziert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |