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Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, weil nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten wird, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. (Leitsätze des Gerichts) |