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Ein Antrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn die Fahreignung aufgrund von Cannabismissbrauch zweifelhaft ist und eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geboten erscheint. Eine Vorwegnahme der Hauptsache scheidet auch dann aus, wenn die Gutachtenanordnung rechtsfehlerhaft ist, zur Beurteilung der Fahreignung aber dennoch eine Untersuchung geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |