|
Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde nur dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Eine Gutachtenanordnung erweist sich als rechtswidrig und unverhältnismäßig, wenn die Fragestellung, wie hier der zweite Teil der ersten Fragestellung zu Cannabis-Folgen, nicht anlassbezogen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |