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Der Kläger haftet alleine für die Folgen des Unfallereignisses, da er gegen das Vorfahrtsgebot nach § 8 StVO verstoßen hat. Das Vorfahrtsrecht des Beklagten-Fahrzeugs erstreckte sich dabei auf die gesamte Breite der Fahrbahn; der Beklagte zu 1) verlor es nicht dadurch, dass er auf der linken Fahrbahnseite fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |