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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist regelmäßig gerechtfertigt durch die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer. Auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf geschlossen werden, wenn dieser ein von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, sofern die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig war. Eine Gutachtenanordnung ist rechtmäßig, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen, wie das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr, Zweifel an der Eignung begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |