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Ein Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins, der die Fahrerlaubnis der unbeschränkten Klasse A beinhaltet, besteht nicht, wenn nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Kläger Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ist. Die erstrebte Streichung von Schlüsselzahlen zur Klasse A im Führerschein scheitert daran, dass das Bestehen einer entsprechenden Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Existenz der unbeschränkten Fahrerlaubnis nicht aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister oder der Führerscheindatei der ausstellenden Stadt hervorgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |