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Ein Bußgeldbescheid ist unwirksam und stellt keine Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Verfahren dar, wenn er den falschen Tatort bezeichnet und dieser Mangel nicht offensichtlich ist, sondern der Kenntnis der gesamten Akte bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Zweifel über die Tatidentität verbleiben, weil der Betroffene aufgrund der Angaben im Bußgeldbescheid den wahren Tatvorwurf nicht erkennen kann und die Möglichkeit einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Verwechselungsgefahr besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |