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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht, wenn die Verletzungen einer Beifahrerin, die nach dem Aussteigen aus einem haltenden Fahrzeug die Fahrbahn queren wollte, durch das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht wurden. Die Kausalität der Verletzungen durch das Beklagtenfahrzeug kann im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen und der Angaben der Klägerin festgestellt werden, auch wenn der genaue Geschehensablauf streitig ist. Ein Schmerzensgeld von 750,00 EUR für einen Mittelfußbruch und eine Handprellung kann angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |