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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 2a Abs. 3 StVG zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis (auf Probe) einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufbauseminars und ihre Voraussetzungen unterliegen im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG keiner Prüfung mehr, da die Norm nur an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung anknüpft. § 2a Abs. 3 StVG eröffnet kein Ermessen für die Behörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |