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Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist das Bestehen der Kraftfahreignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, wie Eigenangaben zur Alkoholabhängigkeit oder ein Entlassungsbericht einer Suchtklinik mit der Diagnose ICD F 172, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, das Gutachten fristgerecht beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, da eine Suchtproblematik sich nicht durch Zeitablauf erledigt, sondern der sachverständigen Begutachtung bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |