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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist unbegründet, wenn der Betroffene keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich ein fehlendes Verschulden an seiner Fristversäumnis ergeben würde. Der Umstand, dass der Betroffene des Lesens nicht mächtig ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, wenn die Verwaltungsbehörde keinerlei Kenntnis davon hatte, dass der Betroffene den ihm zugestellten Bußgeldbescheid nicht zu lesen vermochte. In solchen Fällen muss von dem Betroffenen erwartet werden, sich selbst um eine Person zu bemühen, die ihn von dem Inhalt des Bußgeldbescheids in Kenntnis setzt, oder bei einer örtlichen Behörde nachzufragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |