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Das Amtsgericht Kleve bestätigt einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung obliegt der Beklagten, wobei ein unvermeidbarer Verbotsirrtum eine substantiierte Darlegung einer hypothetischen Genehmigung erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |