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Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach §§ 249, 252 BGB besteht, wenn ein zum Unfallzeitpunkt bereits mündlich geschlossener, aber noch nicht übergebener Kaufvertrag über ein Fahrzeug aufgrund unfallbedingter Beschädigung vom Käufer rückabgewickelt wird und das Fahrzeug anschließend nur zu einem geringeren Preis veräußert werden kann. Ein mündlicher Kaufvertrag kann hierbei als verbindlich angesehen werden, wenn die essentialia negotii feststehen und ein Rechtsbindungswille vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |