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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff BGB iVm § 115 VVG iVm § 398 BGB kann auf der Grundlage einer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage einer unbeteiligten Zeugin festgestellt werden, die einen Zusammenstoß beim Rangieren beobachtet hat. Dabei ist für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |