Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 15.01.2024: Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist für die Aushändigung des Führerscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV und Ausnahmegenehmigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.01.2024 - 6 K 5275/22) hat entschieden:

   Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisprüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre überschreitet (§ 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FeV). Eine Ausnahmegenehmigung von dieser Frist nach § 74 Abs. 1 FeV ist zwar grundsätzlich möglich, das Ermessen der Behörde ist jedoch umso weiter eingeengt, je länger die Frist überschritten wird. Eine pandemiebedingte Schließung der Führerscheinstelle rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung, wenn die Fristüberschreitung maßgeblich auf der eigenen Risikosphäre des Antragstellers beruht, der sich nicht rechtzeitig um die Aushändigung des Führerscheins bemüht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse "B" erteilt (hierzu I.) noch darauf, dass ihm der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erteilt und ihm den Kartenführerschein der Klasse "B" aushändigt (dazu II.).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse "B" durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse "B" steht die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV entgegen.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit, § 18 Abs. 2 Satz 4 FeV.

Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FeV tragen dabei dem Grundsatz Rechnung, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung - die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt (§ 22 Abs. 4 Satz 6 FeV) - nicht mehr vermutet werden kann, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Verordnungsgeber hat insoweit - anders als in § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 2 FeV, in denen die starre Zwei-Jahres-Frist mit Wirkung zum 30. Oktober 2008 gestrichen worden ist - an der unwiderlegbaren Vermutung festgehalten, dass nach Verstreichen dieser Zeitspanne seit der Fahrerlaubnisprüfung mangels Fahrpraxis die erworbene, aber nicht praktische abgefragte Befähigung wieder entfallen ist.

Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 18 FeV Rn. 44 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 18 FeV, Rn. 7 m.w.N.

Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum ist hier überschritten, da der Kläger die praktische Prüfung am 11. März 2020 abgelegt hat und ihm bislang weder der Führerschein noch ein vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist. Da § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen dem "Abschluss der praktischen Prüfung" und der "Aushändigung des Führerscheins" abstellt, ist ohne Belang, wann der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Kartenführerscheins gestellt hat.

II. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV und die Aushändigung des Kartenführerscheins durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 74 Abs. 1 FeV können die nach Landesrecht zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

Durch die den Fahrerlaubnisbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen hinreichend Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten.

Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 74 FeV Rn. 1b.

Die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ist einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 1 FeV grundsätzlich zugänglich.

Vgl. so Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 18 FeV Rn. 49 m.w.N.; einschränkend: Berthold in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 21. Juni 2023, § 74 FeV Rn. 28, wonach die Bestimmungen für die Fahrerlaubnisprüfung in den §§ 15 bis 18 FeV regelmäßig bindendes Recht ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung darstellen, gleichwohl aber Ausnahmen von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV beispielsweise wegen Krankheit und Corona-Einschränkungen in Betracht kommen sollen; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 5. August 2004 - M 6b E 04.3292 -, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte.

Insoweit ist zu beachten, dass das der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingeräumte Ermessen jedoch umso weiter im Sinne eines intendierten Ermessens eingeengt sein dürfte, je länger der in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV genannte Zeitraum überschritten wird.

Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.; Stand: 15. November 2023, § 18 Fev Rn. 49 m.w.N.; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf VG München, Beschluss vom 5. August 2004 - M 6b E 04.3292 -, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte.

Gemessen an diesen Maßstäben ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV (ggf. in der Verbindung mit der Erteilung von Auflagen nach § 74 Abs. 3 FeV) reduziert.

Zum einen ist der in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV genannte Zeitraum von zwei Jahren nach dem Abschluss der praktischen Prüfung inzwischen seit geraumer Zeit abgelaufen. Zum anderen ist es auch schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger das Einhalten der Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV zwischen seinem erfolgreichen Ablegen der praktischen Prüfung am 11. März 2020 und der Aushändigung des Führerscheins pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, sodass eine besondere Ausnahmesituation unter diesem Gesichtspunkt schon nicht gegeben ist.

Nach den Angaben des Beklagten war die Führerscheinstelle lediglich für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 7. Mai 2020 coronabedingt geschlossen. Nachdem sich der Kläger an seinem 18. Geburtstag am 00. 00. 2020 telefonisch beim Beklagten erkundigt hatte und bei einem Rückruf nach den Angaben des Beklagten durch diesen offenbar nicht erreicht werden konnte, will sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag frühestens im Dezember 2021 wieder telefonisch erfolglos an den Beklagten gewandt haben. Erst am 18. Februar 2022 und damit erst zwanzig Tage vor dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist hat der Kläger einen Termin zur Aushändigung des Kartenführerscheins für den 28. März 2022 vereinbart.

Dass dem Kläger am 18. Februar 2022 seitens der Führerscheinstelle des Beklagten kein früherer und innerhalb der Zwei-Jahres-Frist liegender Termin zur persönlichen Vorsprache angeboten werden konnte, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Beklagten anzulasten, sondern seiner eigenen Risikosphäre zuzuordnen. Denn die Kehrseite der Möglichkeit, Fristen voll ausschöpfen zu können, ist, dass denjenigen, der das Risiko eingeht, eine Frist voll auszuschöpfen, auch das Risiko der Nichteinhaltung der Frist trifft.

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, als er am 18. Februar 2022 erst einen Termin für den 28. März 2022 vereinbaren konnte, beim Beklagten anschließend selbst nicht um die Vereinbarung eines früheren Termins zwecks Einhaltung - der ihm unbekannten - Zwei-Jahres-Frist bemüht hat. Überdies hätte der Beklagte ihm während des gesamten Zwei-Jahres-Zeitraums, also auch bis kurz vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, bei auch nur postalischer oder per E-Mail erfolgter Übersendung der Prüfungsbestätigung postalisch einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis übersandt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, sein Vater habe am 15. März 2020 einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit einer Kopie der Prüfungsbestätigung an den Beklagten versendet, konnte er hierfür nach ausdrücklicher Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Nachweise vorlegen.

Eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, dass dem Kläger entgegen § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 3 Satz 1 FeV nach der bestandenen Prüfung kein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist, obwohl ein Verzicht des Klägers nach § 22a Abs. 5 Satz 1 FeV auf die Ausstellung eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis nicht ersichtlich ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die unterbliebene Aushändigung eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch den Prüfer dürfte seinen Grund darin finden, dass der Kläger bei der praktischen Prüfung noch nicht das erforderliche Mindestalter erreicht hatte und zu diesem Zeitpunkt zudem noch die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse "A1" begehrte. Es bedarf daher hier keiner Klärung, ob § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV angesichts der ratio der Vorschrift überhaupt Anwendung finden kann, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Ablegung der praktischen Prüfung zwar nicht der Führerschein, aber der dem Führerschein hinsichtlich des Nachweises der Fahrerlaubnis gleichgestellte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 7 FeV) Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a der FeV ausgehändigt worden ist, oder ob dieser Aspekt (lediglich) im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV Berücksichtigung finden könnte.

Darüber hinaus ist auch ein Überwiegen der Interessen des Klägers, der nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung den Weg zu seiner Hochschule in Q. derzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Mitfahrten bei Kommilitonen bestreitet, ebenfalls nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Beantwortung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Frage, inwieweit Fristen ausgeschöpft werden dürfen, vorliegend allein von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Ferner ergeht der

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Anlehnung an Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2024/6_K_5275_22_Urteil_20240115.html - DE:VGK:2024:0115.6K5275.22.00

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