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Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisprüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre überschreitet (§ 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FeV). Eine Ausnahmegenehmigung von dieser Frist nach § 74 Abs. 1 FeV ist zwar grundsätzlich möglich, das Ermessen der Behörde ist jedoch umso weiter eingeengt, je länger die Frist überschritten wird. Eine pandemiebedingte Schließung der Führerscheinstelle rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung, wenn die Fristüberschreitung maßgeblich auf der eigenen Risikosphäre des Antragstellers beruht, der sich nicht rechtzeitig um die Aushändigung des Führerscheins bemüht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |