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Die Frage eines Rückgriffsanspruchs zwischen Versicherern nach einem Verkehrsunfall mit einem Gespann beurteilt sich nach rumänischem Recht, wenn dieses auf den Versicherungsvertrag des Aufliegers anwendbar ist. Rumänisches Recht sieht für den vorliegenden Fall keinen Rückgriffsanspruch des Versicherers der Zugmaschine gegen den Versicherer des Aufliegers vor. Die Anwendbarkeit rumänischen Rechts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46d EGBGB, wobei die Versicherungspflicht für das Risiko des Aufliegers nach rumänischem Recht maßgeblich ist, unabhängig von der Ausgestaltung nationaler Haftungsregime. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |