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Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG, für welches eine Versicherungspflicht gem. § 1 S. 1 PflVG besteht, so dass der Fahrer und die Versicherung als Gesamtschuldner haften. Die Einsichtsfähigkeit eines 12-jährigen E-Scooter-Fahrers gemäß § 828 Abs. 3 BGB kann auch bei Unterbringung in einer intensivpädagogischen Wohngruppe und Bestellung eines Ergänzungspflegers gegeben sein, wenn er die Gefährlichkeit seines Verhaltens im Straßenverkehr einsehen konnte. Die Kosten für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten sind bei einem offensichtlichen Bagatellschaden (hier: 80,00 EUR Reparaturkosten) nicht erstattungsfähig, da in solchen Fällen ein Kostenvoranschlag genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |