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1. Für die Anerkennung als Prüfer in den aus theoretischen und praktischen Prüfungen bestehenden Teilbereichen "fahrzeugbezogene Fachkenntnisse" und "infrastrukturbezogene Fachkenntnisse" muss der Antragsteller Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins und einer Zusatzbescheinigung sein und über Berufspraxis als Triebfahrzeugführer verfügen. 2. Die Notwendigkeit für praktische Prüfer, Inhaber dieser Nachweise zu sein und über Berufspraxis zu verfügen, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und UAbs. 2 Satz 1 des Beschlusses 2011/765/EU. 3. Die Regelungen in Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/765/EU setzen für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar bindendes Recht. 4. Der Beschluss 2011/765/EU beruht auf der Regelung in Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2007/59/EG, die ihrerseits eine taugliche Ermächtigungsnorm darstellt und die Anforderungen an eine Delegation nach Art. 290 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV erfüllt. 5. Die Kommission war auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2007/59/EG befugt, auf der Ebene der Anerkennung von Prüfern den in Art. 25 der Richtlinie 2007/59/EG insoweit gesetzten Rahmen auszufüllen. (Leitsätze des Gerichts) |