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Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis besteht nicht, wenn der Kläger schuldhaft die Vorfahrt des Beklagten nach § 8 Absatz 1 StVO nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten ist nicht bewiesen, und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges tritt bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hinter dem schuldhaften Verstoß des Klägers zurück. Ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) konnte auch durch ein Sachverständigengutachten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, insbesondere da nicht nachweisbar war, dass der Beklagte rechtzeitig hätte reagieren können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |