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Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann bei der Nutzung eines E-Scooters widerlegt sein. Ein geringeres Gefahrenpotenzial des E-Scooters im Vergleich zu führerscheinpflichtigen Fahrzeugen, eine nur geringfügig überschrittene Promillegrenze und eine kurze Fahrstrecke können Umstände darstellen, die die Tat vom Durchschnittsfall abheben und eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |