Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.06.2023: Fahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum; Wiedererlangung durch ärztlich verordnetes Medizinal-Cannabis bei missbräuchlicher Einnahmeform




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 13.06.2023 - 9 K 1152/23) hat entschieden:

   Die Fahreignung entfällt durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Fahreignung wird grundsätzlich nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Konsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt zu haben, wiedererlangt. Eine Einnahmeform mittels Joint, die von der ärztlich verordneten Form der Einnahme mitels Vaporizer abweicht, ist keine ärztliche verordnete Einnahme und zugleich missbräuchlich im Sinne von Nr. 9.4 der Anag 4 zur FeV.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 16. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Fahreignung bereits dadurch verloren hatte, dass er unter Verstoß gegen des Trennungsgebot jedenfalls am 28. September 2021 ein Fahrzeug führte, obwohl er unter der berauschenden Wirkung von - nicht medizinisch verordnetem - Cannabis stand, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Der Kläger ist jedenfalls nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis fahrungeeignet. Ein regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn ein Konsummuster vorliegt, das nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solches ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Ein regelmäßiger Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne ist demgemäß jedenfalls anzunehmen bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis.

16 B 428/10 - juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 15. März 2017 -

16 A 551/16 -, juris Rn. 25 ff.; Verwaltungsgerichtshof

430/03 -, juris Rn 3; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 11 CS 06.1350 -, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ Dauer.,

Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 55.

Nach seinen eigenen glaubhaften Angaben konsumiert der Kläger seit seinem 26. Lebensjahr beinahe täglich Cannabis, ca 7 g pro Woche. Bei einer durchschnittlichen Dosierung von 0,5 bis 1g pro Joint, konsumiert der Kläger 7-14 Joints pro Woche. Er hatte im Rahmen der Begutachtung auch angeben, seit 2017 täglich zwei bis drei Joints zu konsumieren. Damit ist nach seinen eigenen Angaben jedenfalls von einer nahezu täglichen Einnahme von Cannabis auszugehen. Dieses Konsummuster bestand nach den Angaben des Klägers von seinem 26. Lebensjahr an, bis zu der medizinisch-psychologischen Untersuchungen 2015 und seit "2016/2017" bis heute.

Spätestens seit dem 17. November 2021 konsumiert der Kläger nach eigenen glaubhaften Angaben täglich (jedenfalls auch) ärztlich verordnetes Medizinal- Cannabis.

Sonstige besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Klägers dessen Cannabiskonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Ausdruck gebrachten Regelvermutung nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden und dem Gericht auch sonst nicht erkennbar. Beim Kläger kommt erschwerend hinzu, dass - ohne dass dies für den der Verlust der Fahreignung ausschlaggebend wäre - er regelmäßig Cannabis zu sich genommen hat und unter dem Einfluss dieser Droge trotzdem ein Kraftfahrzeug geführt und damit auch gezeigt hat, zwischen dem Konsum von Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen zu können.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides,

34.94 - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015

- 16 B 554/15 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.,

ist nichts ersichtlich.

Der Kläger hat - wofür er die materielle Beweislast trägt,

seine Fahreignung auch nicht nachträglich durch die ärztliche Verordnung von Cannabis wiedererlangt.

Grundsätzlich wird nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt.

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist. Ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303 f, Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 443; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8 f.).

Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen nicht indiziert ist und der Kläger sich nach eigenen Angaben nicht an die ärztlich verordnete Art der Einnahme durch Verdampfen und Inhalieren hält.

Ungeachtet der nach dem Wortlaut von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht relevanten Frage, ob ein Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 6 SGB V erstattungsfähig ist, darf Medizinal-Cannabis, ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG nur dann ärztlich verschrieben, verabreicht oder überlassen werden, wenn die Anwendung am oder im Körper begründet ist, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Betäubungsmittel dürfen also immer nur die ultima ratio darstellen. Kommen andere Maßnahmen in Betracht, die zur Erreichung des Ziels geeignet sind, wie eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlungen, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, ist diesen der Vorrang zu geben.

Vgl. Bohnen/Schmidt in BeckOK, Stand 15.03.2023, § 13 BtMG Rn. 25; Patzak, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 13 Rn. 20 ff.

Es folgt bereits aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das auf Grund der Gutachtenanordnung vom 18. Mai 2022 unter dem 24. Februar 2023 erstellt und durch den Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wurde, dass der Cannabiskonsum des Klägers diese Anforderungen an die Einnahme von Medizinal-Cannabis nicht erfüllt. Daraus ergibt sich die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft - trotz ärztlicher Verordnung von THC-haltigen Präparaten - Cannabis nicht wie verordnet und damit in nicht bestimmungsgemäßer Weise einnehmen wird und daher zu erwarten ist, dass er ein Fahrzeug unter dem unkontrollierten Gebrauch von Cannabis führen wird - und damit des Ausschlusses der Fahreignung.

Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht an, da der Kläger das Fahreignungsgutachten, das ihm die Fahreignung abspricht, der Beklagten vorgelegt hat.

Ob dieses Grundlage einer Fahrerlaubnisentziehung - nämlich gemäß der hier gegenständlichen Ordnungsverfügung vom 16. März 2023 - sein kann, beurteilt sich allein auf Grund seiner inhaltlichen Würdigung nach allgemein geltenden beweisrechtlichen Maßstäben.

Aus einem vorgelegten Gutachten ist auf die Nichteignung des Kraftfahrers insbesondere dann zu schließen, wenn das für ihn negative Begutachtungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 Buchstabe a) Sätze 2 und 3 der Anlage 4a (zu § 11 Abs. 5 FeV) - Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Danach betrifft die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.

Ergänzend gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe der Verwertbarkeit von gutachtlichen Stellungnahmen. Sie sind nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

St. Rspr., bspw. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 22 jeweils m.w.N.;

Nach diesen Maßstäben folgt aus dem vorgelegten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Kläger das medizinisch-verordnete Cannabis nicht bestimmungsgemäß einnimmt. Soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die Einnahme sei bereits nicht medizinisch indiziert, kann dahinstehen, ob das im gerichtlichen Verfahren durch den Kläger vorgelegte Schreiben der Privatpraxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Coaching vom 19. Oktober 2021, ausweislich dessen der Kläger an "ADHS" sowie einer "leichtgradigen Angststörung" leide, als sichere fachpsychiatrische Feststellung der Erkrankung ADHS angesehen werden kann. Daran bestehen jedenfalls Zweifel, da sich daraus jedenfalls nicht ergibt, ob die in dem Schreiben genannten Diagnosen nach ICD-10 oder DSM-5 erstellt wurden.

Selbst unterstellt, es läge eine entsprechende Diagnose vor, bleiben die Ausführungen im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Denn daraus folgt, dass selbst bei Vorliegen der Diagnose "ADHS" eine Behandlung mit Cannabis den Leitlinien "Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter" AWMF-Registernummer 028-045 widerspricht. Die Leitlinie ist derzeit in Bearbeitung, jedoch kommt es auf die dort angegebenen Therapiemethoden im Einzelnen auch nicht an. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nie eine andere Therapie als die Einnahme von Cannabis unternommen. Es fehlt damit auch an den nach dem auch von den Gutachtern herangezogenen Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der Fahreignung bei Dauermedikation mit Cannabis. Konkret müsste dafür kein ausreichender Effekt anderer Therapieoptionen vorliegen. Das war bei dem Kläger mangels Rekurs auf andere Optionen nicht feststellbar. Er müsste ferner das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß nach ärztlicher Verordnung einnehmen. Das ist bei dem Kläger hingegen ausweislich des Gutachtens und nach seinen eigenen Angaben gerade nicht der Fall: Zum einen variiert der Kläger nach eigenen Angaben die eingenommene Menge selbstständig und zum anderen nimmt er das Präparat nicht wie verordnet mittel Vaporizer, sondern in einem Joint ein. Den Vaporizer nutz er nach eigenen Angaben nur "notfalls während der Fahrt". Es fehlt ausweislich des Gutachtens auch an engmaschiger fachärztlicher (psychiatrischer) Betreuung und Überwachung des Klägers während der Dauermedikation. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt in fachpsychiatrischer Behandlung befunden. Eine hohe Compliance müsse zudem fachärztlich bestätigt werden. Dies ist - wie ausgeführt - bereits nach Angaben des Klägers nicht der Fall. Seine monatliche Meldung per E-Mail an den das Cannabis verschreibenden Arzt, Dr. K. -N. N1. , mit der Bitte um weitere Verschreibung und der Angabe der nach dem Empfinden des Klägers benötigten Menge, kann nicht als fachärztliche Betreuung angesehen werden. Zudem dürfte der Kläger in seiner Vorgeschichte keinen Drogenmissbrauch aufweisen und müsste den Nachweis der Beikonsumfreiheit für andere Drogen erbringen. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert er jedoch nach eigenen Angaben Cannabis und zeitweise auch Amphetamin, seine einjährige Abstinenz, die zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung 2015 führte, gab er - trotz der Zusage lebenslanger Abstinenz - nach kurzer Zeit wieder auf und setzte den täglichen Konsum von Cannabis fort. Er müsste angeben auf Alkohol zu verzichten und dürfte keine sonstigen Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet haben. Der Antragsteller äußerte gegenüber dem Gutachter gelegentlich Alkohol zu trinken und hat zudem noch die psychiatrische Diagnose einer Angststörung.

Damit stellt sich die tägliche Einnahme des dem Kläger verordneten Medizinal-Cannabis als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dar.

Soweit der Kläger vorbringt, er befinde sie nunmehr in psychotherapeutischer Behandlung und beabsichtige in Zukunft die Behandlung durch Medizinal-Cannabis zu beenden, vermag dies an der aktuellen Fahrungeeignetheit nichts zu ändern.

Zudem liegt auch eine - alternativ die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde tragende - missbräuchliche Einnahme im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vor, weil der Kläger die ihm verschriebenen Cannabisblüten nicht durch Verdampfen und Inhalieren, sondern abweichend von der ärztlichen Verordnung als Joint konsumiert. Den Vaporizer hat er nach eigenen Angaben "fast nie" benutzt, außer "notfalls während der Fahrt". Das Gerät sei auch defekt.

Ein übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln bzw. Stoffen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung des Medikaments vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels für einen konkreten Krankheitsfall ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und der Betroffene sich auch an die Verordnung hält. In Bezug auf die Verordnung von Medizinal-Cannabis liegt eine verordnungswidrige Einnahme auch bei der Einnahme mittels Joint anstelle des verordneten Vaporisierens vor.

Davon ist nach den Angaben des Klägers gegenüber der Fahreignungsgutachterin auszugehen. Der behandelnde Arzt, Dr. K. -N. N1. , der mit dem Kläger als präsenter Zeugen zur mündlichen Verhandlung erschien, hat eindeutig ausgesagt, Vaporisieren sei die einzige medizinisch zulässige Einnahmeform. Auch deshalb konnte er seine Fahreignung durch die ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis nicht wiedererlangen.

Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig. Die Beklagte hat den vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei als aufwendigen Fall angesehen und eine gemäß § 114 VwGO vertretbar begründete Gebühr festgesetzt. Die Auslagen in Form von Zustellkosten in Höhe von 3,45 € sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.213,45 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2023/9_K_1152_23_Urteil_20230613.html - DE:VGGE:2023:0613.9K1152.23.00

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