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Ein Anspruch auf Schadensersatz für einen unfallbedingten Stoßfängerschaden besteht auch dann, wenn am Stoßfänger ein nicht reparierter Vorschaden vorliegt, sofern durch den aktuellen Anstoß eine Schadenserweiterung eingetreten ist. Der Nachweis des unfallbedingten Schadens kann durch ein Sachverständigengutachten, das die Verursachung und die Erforderlichkeit eines Austauschs bestätigt, sowie durch Zeugenaussagen und polizeiliche Feststellungen zum Unfallhergang geführt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |