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Ein Schuldspruch wegen Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn die Feststellungen und tatrichterlichen Erwägungen lückenhaft und widersprüchlich sind. Insbesondere müssen die Feststellungen belegen, dass der Betroffene die Verstöße vorsätzlich im Sinne von § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG i. V. m. § 10 OWiG zu verantworten hat. Es fehlt an der Darstellung eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens, das einen Verstoß gegen die Kabotagevorschriften zu begründen vermag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |