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Die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € bedarf der Zulassung nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG, deren Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 OWiG eng auszulegen sind. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs muss in einer §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise vorgetragen werden. Die unberechtigte Ablehnung eines Beweisantrags kann nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden, wobei neben der Darstellung des Inhalts von Beweisantrag und gerichtlicher Ablehnungsbegründung auch ein dem Betroffenen günstiges Beweisergebnis bestimmt behauptet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |