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Der Grundsatz der Vorteilsanrechnung 'neu für alt' setzt voraus, dass es bei dem Geschädigten zu einer messbaren Vermögensvermehrung gekommen ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und die Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes entspricht sowie dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Eine Anrechnung von 50% ist angemessen, wenn eine Lichtzeichenanlage zum Unfallzeitpunkt bereits 30 Jahre alt war und ihre übliche Lebenserwartung von 20-25 Jahren deutlich überschritten hatte, da dies zu einer messbaren Vermögensmehrung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |