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Ein Betroffener, der sein Fahrzeug über die durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen angeordnete Höchstparkdauer hinaus parkt und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, macht sich der fahrlässigen Überschreitung der Höchstparkdauer schuldig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |