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Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall aus dem Jahr 1983 zurückzuführen. Für die Berechnung des Verdienstausfallschadens einer Arzthelferin ist der Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zugrunde zu legen, nicht der für medizinisch-technische Angestellte. Bei der Berechnung sind erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie seit 2015 erhobene Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |