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1. Die Formulierung "trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum" in einer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Begutachtung aufgeworfenen Frage begegnet keinen Bedenken, soweit sich aus der Begründung der Begutachtungsanordnung ergibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. 2. Die zusätzliche Frage nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (Leitsätze des Gerichts) |