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Das Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs bis zum Stillstand, um den Fahrer verkehrserzieherisch zu disziplinieren, stellt eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB dar, da hierdurch ein physisches Hindernis geschaffen und eine körperliche Zwangswirkung ausgeübt wird. Die Verfolgung verkehrsfremder Zwecke und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer begründen die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB. Eine solche Tat beim Führen eines Kraftfahrzeuges kann zudem ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB nach sich ziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |