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Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG bei einer Kollision im Kreuzungsbereich, bei der keiner Partei der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt und auch kein Verschulden einer Partei feststeht, kann eine hälftige Schadensteilung veranlasst sein. Zu Lasten einer Partei sind dabei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen und ein Verschulden oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |