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Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 μg/l oder mehr eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt. Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 μg/l kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen. (Leitsätze des Gerichts) |