Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 19.01.2023: Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei fehlendem positivem medizinisch-psychologischem Gutachten (MPU)




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 19.01.2023 - 9 K 6876/21) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, wenn die Entziehung auf erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beruhte. Liegt kein positives Gutachten vor, besteht kein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021, mit dem der auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Antrag des Klägers vom 10. Mai 2020 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Wiedererteilung noch auf eine Neubescheidung seines Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Außerdem dürfen die Bewerber gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. In Fällen der Neuerteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn - wie hier - die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften beruhte, zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 9 lit. b FeV) und damit die Wiedererteilung von der Beibringung eines entsprechenden positiven Eignungsgutachtens abhängig machen. Auch § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG bestimmt, dass dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister entzogen wurde, die Fahrerlaubnisbehörden - unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis - zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen haben.

Der Kläger hat auf die Gutachtenanforderung des Beklagten vom 17. Juni 2020, die nach dem Vorstehenden rechtmäßig ergangen ist und auch keine Ermessensfehler erkennen lässt, kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt. Er hat lediglich das Gutachten des DEKRA e.V. L. vom 18. August 2021 beim Beklagten eingereicht, das indes negativ ausgefallen ist und damit unabhängig von der Frage, ob es die von der Klägerseite angeführten Mängel aufweist, nicht geeignet ist, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist. Auch bei den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen handelt es sich nicht um ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, sondern lediglich um das Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung vom 22. August 2022, die im Rahmen einer Begutachtung zur Klärung der Frage, ob eine Betreuung eingerichtet werden soll, durchgeführt wurde.

Der Frage der Fahreignung des Klägers war auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme (§ 98 VwGO) durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachzugehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Sache im Rahmen einer Verpflichtungsklage grundsätzlich spruchreif zu machen. Im Fahrerlaubnisrecht ist es jedoch bei berechtigten Zweifeln grundsätzlich Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Fahreignung nachzuweisen und ggf. als Auftraggeber auf eigene Kosten ein Gutachten vorzulegen, wenn ihn die Fahrerlaubnisbehörde hierzu in formell und materiell rechtmäßiger Weise auffordert (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV). Es obliegt dann der Fahrerlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Dass der Beklagte hierzu im Fall des Klägers nicht erneut bereit wäre, ist nicht ersichtlich.

Vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 11 C 20.1135 -, juris, Rn. 18.

Da mangels Vorlage eines positiven Gutachtens nicht sämtliche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nachgewiesen sind und der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 10. Mai 2020.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen, der das Gericht nach eigener Prüfung folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2023/9_K_6876_21_Urteil_20230119.html - DE:VGMI:2023:0119.9K6876.21.00

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