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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde deutlich macht, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, sofern die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig war. Eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ist rechtmäßig, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, insbesondere das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |