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Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten; andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV ist grundsätzlich möglich, das Ermessen der Behörde ist jedoch umso weiter eingeengt, je länger der Zeitraum überschritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |